Krankenbeförderung: Bei Nutzung serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugs keine Steuerfreiheit
Die Steuerbefreiung für die Beförderung kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind (§ 4 Nr. 17 b Umsatzsteuergesetz – UStG) greift