Abfindungszahlungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterfallen nicht der Grenzgänger-Regelung
Erhält ein durchgehend in Deutschland beschäftigter und teilweise in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist eine zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung