Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind insgesamt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5a Einkommensteuergesetz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Allerdings liege keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, so das FG. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Im zugrunde liegenden Fall verfüge die Klägerin aber nirgendwo über eine erste Tätigkeitsstätte in diesem Sinne. Sie sei arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft tätig zu werden. Sie habe keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und sei vielmehr nach ihrem Arbeitsvertrag nur im Außendienst tätig.
Es kämen aber Werbungskosten in Betracht. Dies seien nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 1 EStG auch notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 maßgeblichen Rechtslage seien Kosten für eine beruflich veranlasste Übernachtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EstG abziehbare Werbungskosten. Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 werde die steuerliche Berücksichtigung von Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nunmehr eigens und damit speziell in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt. Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, die Übernachtungskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit mit den Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.10.2019, 6 K 35/19, rechtskräftig