Ablauf von Niederschlagswasser auf Privatgrundstück: Straßenbaulastträger nicht zu Folgenbeseitigung verpflichtet
Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht