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Kinder-Zuschlag auf Abfindung darf nicht ausschließlich an steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden

Sollen Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, laut einem Sozialplan einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder erhalten, so darf der Kinderzuschlag nicht ausschließlich an den steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen unter Verweis auf eine sonst mögliche Benachteiligung von Frauen entschieden.

Nach der Regelung in einem Sozialplan sollten Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin sind Kinderfreibeträge dort eingetragen worden.

Das LAG hat entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt. Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, könne ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Absatz 2, 39 Absatz 4 Nr. 2) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit seien Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen gewesen. Die Lohnsteuerklasse V werde noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt, gibt das LAG zu bedenken. Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht eingelegt worden.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.10.2020, 18 Sa 22/20, rechtskräftig

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