Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren, wie ein vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedener Fall zeigt.
Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem fünften Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem neunten Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf ihr Elterngeld Plus anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den neunten Lebensmonat ihres Kindes. Für den zehnten bis zwölften Lebensmonat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro. Das BSG hat die klagabweisende Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt. Krankengeld werde auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus fördere Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sehe das Gesetz hingegen nicht vor.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.03.2021, B 10 EG 3/20 R