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Kindergeld: Holt sich der Papa „ein Kind zurück“, so zählt nicht nur ein Monat

Muss ein geschiedener Ehemann und dreifacher Vater für die Kindergeldfestsetzung einen Einspruch bei der Familienkasse erheben, der erfolgreich ist (hier hatte die Ex-Frau der Familienkasse fälschlicherweise gemeldet, dass alle drei Kinder zu ihr gezogen seien und sie somit für alle das Kindergeld beziehen müsse – tatsächlich ist jedoch ein Kind beim Vater geblieben), so hat der Mann Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.

Dabei darf die Familienkasse als Gegenstandswert nicht lediglich einen Monatszahlbetrag Kindergeld festsetzen (wonach dann die Anwaltskosten ermittelt werden). Es müsse ein Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Ferner wurde hier festgestellt, dass zusätzlich auch dann eine Pauschale für Post und Telekommunikation angesetzt werden darf – in Höhe von 20 Euro –, wenn der Anwalt über eine Flatrate verfügt.

FG Köln, 1 K 1443/17 vom 17.07.2018

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