Kirchensteuer bei Erstattung durch Arbeitnehmer aufgrund Rückgriffsanspruchs kein Sonderausgabenabzug
Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, können von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen