Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in zwei Verfahren, die identische Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstandspflicht einer Betriebsschließungsversicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt. Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber hatten bereits Jahre zuvor so genannte Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Fall von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls beziehungsweise für den Verlust von Waren leisten sollen.
In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung beziehungsweise das SARS-CoV-2-Virus.
Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit bestehe keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhielten, sie also die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligten.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.09.2021, 3 U 009/21, nicht rechtskräftig