Ferienhaus kann bei ganzjähriger Nutzbarkeit Wohnung im Sinne des Grundsteuergesetzes sein
Ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus, in dem sich Nutzer lediglich vorübergehend zu Erholungszwecken aufhalten, kann eine Wohnung im Sinne des § 5 Absatz 2 Grundsteuergesetz (GrStG)