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KSt-Optionsmodell: DStV wirbt für mehr Rechtssicherheit im BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt den vergleichsweise „raschen Aufschlag“. Viele Problempunkte würden geklärt. Einzelne Ausführungen, zum Beispiel zur Grunderwerbsteuer oder zur umsatzsteuerlichen Behandlung, fehlten hingegen. Der DStV plädiert daher für diverse Ergänzungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen, um deutlich mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu erreichen.

Die grundsätzliche Marschrichtung des BMF, mit dem Entwurfsschreiben eine Vielzahl an unklaren Punkten, wie beim persönlichen Anwendungsbereich oder bei Fragen zum Antrag, praktikablen Lösungen zuzuführen, begrüßt der DStV. An anderen Stellen des Papiers bestehe jedoch Nachbesserungsbedarf, wie beim Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen für die Option. Nach Auffassung des BMF solle der Nachweis auf Anforderung für jedes Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung von der optierenden Gesellschaft zu erbringen sein. Der DStV sieht diese geplante Vorgabe höchst kritisch. Sie gehe deutlich über das Gesetz hinaus.

Auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen konstatiert der Verband Änderungsbedarf. Gegenwertig stehe die hierzu formulierte BMF-Auffassung beim fiktiven Formwechsel im Widerspruch zur Wertung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zum echten Formwechsel. Nach Beurteilung des DStV weisen überdies verschiedene Stellen des BMF-Entwurfs Unschärfen in den Formulierungen auf. Diese fänden sich unter anderem im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Aufstellung einer steuerlichen Schlussbilanz und der Widerruflichkeit des Antrags auf Beendigung des fiktiven Formwechsels. Kritisch äußert sich der Verband auch zu der im Entwurf vorgesehenen Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung. Entgegen der Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung bei § 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch die Finanzverwaltung solle diese im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung wieder an Bedeutung gewinnen. Der DStV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-Drs. 19/28656) geäußert. Sein Fazit: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen böte eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung deutlich mehr Potenzial.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 21.10.2021

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