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Veräußerungserlös aus Managementbeteiligungsprogramm ist kein Arbeitslohn

Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass es bei der Veräußerung zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen, konstatiert das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Der Kläger war als leitender Angestellte einer GmbH beschäftigt. Um die GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (MPP) aufgelegt. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierfür ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, an der er unter einem Prozent beteiligt war. Im Zuge des Börsengangs veräußerte er seine Beteiligung an der E (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien). Das Finanzamt meint, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der Kläger habe mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führe. Er habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstelle.

Der Kläger habe im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war. Ihm standen die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu. Der Kläger habe den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert. Er habe nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös (ähnlich einem Optionsrecht), sondern eine „echte“ Beteiligung erworben.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis gehabt und daher zu Arbeitslohn geführt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren wären. Die Beteiligungsmöglichkeit sei dem Kläger unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden. Er sei schon vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, viele Jahre bei der GmbH beschäftigt gewesen. Er habe ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhalten. Die Beteiligung habe er mit Mitteln seines Privatvermögens erworben und hierfür private Darlehen aufgenommen, die vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert worden seien. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung sei damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen. Da den Führungskräften der GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt gewesen sei und auch kein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös bestand, sei nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht gewesen sei.

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen. Daraus folge nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E sei auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.

Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der E beteiligt gewesen. Da ihm lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0, x Prozent zuzurechnen gewesen sei, greife § 17 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts) gehöre, sei gemäß § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, seien diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Schließlich lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E falle) nicht mehr als ein Jahr betrage. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E außerhalb der Jahresfrist wieder veräußert habe, sei der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI B 49/20).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2020, 2 K 1774/17, nicht rechtskräftig

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