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Veränderte Umweltbedingungen können zu einem „nachträglichen Mangel“ führen

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat entschieden, dass auch dann ein „nachträglicher Mietmangel“ vorliegen kann, wenn es wegen veränderter Umweltbedingungen zu Schäden an der Mietwohnung gekommen ist. Damit hat der Mieter Anspruch auf Instandsetzung. In dem konkreten Fall kam es in einer Souterrainwohnung zu Wassereinbrüchen, wenn es stark regnete. Der Fußboden der Wohnung lag etwa 30 Zentimeter unterhalb der Oberkante des Erdbodens und es stellte sich heraus, dass das Abflusssystem für Starkregen nicht ausgelegt war.

Die Mieterin forderte, dass der Vermieter eine Rückstausicherung einzubauen habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte sah das auch so. Ihr stehe ein Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung zu. Zwar sei ein Vermieter grundsätzlich nicht zu einer Modernisierung der Mietsache verpflichtet. Jedoch sei zu beachten, dass es in der Stadt (hier ging es um Berlin) vermehrt mit Starkregen zu rechnen sei und somit die konkrete Gefahr bestehe, dass sich Wassereinbrüche wiederholten. Und der Mieter einer Altbauwohnung könne erwarten, dass zumindest ein Mindeststandard hergestellt werde, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche.

AmG Berlin-Mitte, 27 C 21/20

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