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Makler: Keine Courtage bei 14 Monaten zwischen Maklertätigkeit und Kauf

Der Käufer eines Hauses schuldet keinen Maklerlohn, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietete und über ein Jahr später dann doch erwirbt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klar.

Ein Makler bot eine Immobile zum Verkauf an, bei der vor dem Kauf noch eine Grundstücksaufteilung vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich, dieses zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile sodann an. Nach 14 Monaten erwarb er sie von den Verkäufern. Der Makler forderte die Maklercourtage von 7.140 Euro. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Dem Makler stehe eine Vergütung nur dann zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande komme. Dies müsse er nachweisen, so das OLG. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei.

Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags hätten circa 14 Monate gelegen. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe er zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42/20

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