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Berufsbetreuer: Kurzfristige Einsetzung als Erbe sittenwidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat die Einsetzung einer Betreuerin als Erbin durch einen zuvor erst kurzzeitig von ihr Betreuten als sittenwidrig bewertet. Das Testament sei damit nichtig. Nachdem ein damals 85-Jähriger Ende 2004 einen Schlaganfall erlitten hatte, war er nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das Amtsgericht (AG) Hannover richtete deshalb Anfang Januar 2005 eine rechtliche Betreuung ein und bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, der keine Angehörigen hatte. Diese hatte unter anderem die Aufgabe, die Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln. Der Betrute setzte die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, am 04.05.2005, kurz nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, zu seinen Erben sein. Das Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes war mit 350.000 Euro angegeben. Die Betreuerin verheimlichte die Erbeinsetzung gegenüber dem AG, das die Betreuung im Dezember 2005 verlängerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die als weiterer Erbe eingesetzte Person teilten das Guthaben des Erblassers unter sich auf.

Anfang 2014 bestellte das AG Hannover einen Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesen erlangten Vermögenswerten. Das Landgericht (LG) Hannover gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien. Das OLG Celle wies die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung zurück und stütze diese Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte.

Zum einen war das OLG davon überzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierfähig war. Grundsätzlich könne zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehle aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich ein klares Urteil unter anderem darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation hat das OLG hier – ebenso wie das LG – nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln angenommen.

Zum anderen hat es festgestellt, dass das Testament sittenwidrig und damit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig war. Zwar fehle für Betreuer eine § 14 Absatz 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeitern von Heimen verboten ist, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Das OLG folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament sei kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet worden. Der Erblasser habe die Betreuerin erst kurze Zeit gekannt. Im damaligen Zeitraum habe er noch gegenüber der Betreuungsrichterin des AG angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. Trotz der erheblichen Erkrankung habe die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig war. Sie selbst habe die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und sei – ohne zwingenden Grund – bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend gewesen. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen können. Gegenüber dem AG habe sie unter anderem die Erbeinsetzung verschwiegen, sodass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht habe prüfen können.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20, rechtskräftig

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