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Vermieter muss ungenutzte Heizkörper nicht verplomben

Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage von Mietern gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper abgewiesen. Die Mieter bemängelten, dass in der Abrechnung für das Jahr 2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad und dem WC enthalten sind, obwohl die benannten Räume nicht beheizt werden. Dies habe zu Mehrkosten von 62,58 Euro geführt. Bis 2009 waren die Verbrauchseinheiten für diese Räume sämtlich mit dem Verbrauchswert null angesetzt worden. Die Abrechnungsfirma schlug daraufhin vor, die Heizkörper zu verplomben. Bei verplombten Heizkörpern wird dies in den Unterlagen vermerkt und kein Verbrauch abgerechnet. Die Beklagten lehnten dies ab.

Die Kläger meinen, sie hätten einen Anspruch aus mietvertraglicher Nebenpflicht auf eine entsprechende Verplombung der Heizkörper beziehungsweise deren Stilllegung. Die Beklagten meinen, für das entsprechende Begehren der Kläger fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Vorschlag der Abrechnungsfirma könne die Beklagten nicht binden.

Das AG München führt aus, aus der Stellungnahme der Abrechnungsfirma ergebe sich, dass aufgrund besserer Messgeräte im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert angezeigt wird, wenn entsprechend Räume gering oder gar nicht beheizt werden. Daraus folge, dass die Ablesung der entsprechenden Werte korrekt erfolgt ist. Ein Anspruch auf eine Verplombung bestehe nicht. Vielmehr bestehe umgekehrt die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, sodass die Räume keinen Schaden nehmen.

Es sei dem Vermieter nicht zumutbar, jeweils nach entsprechenden individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen oder zu verplomben. Dies könnte zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen. Ebenfalls müsste der Vermieter jeweils durch technische Firmen für eine ordnungsgemäße Stilllegung oder Verplombung sorgen. Unabhängig davon, wer hier für die Kosten zu tragen hat, sei eine solche Verpflichtung im Ergebnis unzumutbar. Bei häufigen Mieterwechseln könnte andernfalls die Notwendigkeit bestehen, diese technischen Vorrichtungen immer wieder ein- und auszubauen. Auch bestehe im Fall einer Verplombung und Stilllegung der Heizkörper die Situation, dass benachbarte Mieter mit unverhältnismäßig hohen Heizkosten belangt werden. Wenn nämlich ein Mieter manche Räume gar nicht mehr heizt, ergebe sich für den benachbarten Mieter eine erhöhte Heizbelastung, um die entsprechenden Räume von Feuchtigkeitsschäden freizuhalten. Diese Erwägungen führen laut AG München dazu, dass kein entsprechender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht. Die Klage sei daher unbegründet. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2020, 416 C 10714/20, rechtskräftig

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