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Grundsteuer-Reform: Knappe Fristen erhöhen Druck auf Kanzleien

Das Grundsteuer-Reformgesetz war noch vor Corona-Zeiten in Sack und Tüten. Doch nur wenige Wochen später war die Welt eine andere. Seither hechelten kleine und mittlere Kanzleien den Fristen des Gesetzgebers nur so hinterher, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Die Bearbeitung der Corona-Hilfen habe Vorrang. Nun drücke der Schuh bald an einer weiteren Stelle: Die Fristen für die Grundsteuer-Erklärungen seien knapp bemessen. Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 seien nun die BMF-Anweisungen zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts gefolgt. Dem Vernehmen nach plane die Finanzverwaltung, dass die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Das Gesetz eröffne der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Abgabefrist von mindestens einem Monat festzusetzen. Damit falle die Bearbeitung der Grundsteuer-Erklärungen unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussrechnungen im Jahr 2022 zusammen – zwei Mammutprojekte, die in den Kanzleien nicht nur gleichzeitig, sondern zudem parallel zum laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssten.

Auch bei der Abgabe der Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dürfte es nach Einschätzung des DStV eng werden. Die Anzeige sei auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater hätten zur Abgabe einen Monat Zeit. Damit falle die Anzeige in eine sehr arbeitsintensive Zeit. Regelmäßig hätten die Kanzleien zum Jahreswechsel bereits mit Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und den Abschlüssen der Lohnbuchhaltung alle Hände voll zu tun. Der DStV fordert daher dringend längere Fristen, insbesondere für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.09.2021

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