Logo

Ferienhaus kann bei ganzjähriger Nutzbarkeit Wohnung im Sinne des Grundsteuergesetzes sein

Ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus, in dem sich Nutzer lediglich vorübergehend zu Erholungszwecken aufhalten, kann eine Wohnung im Sinne des § 5 Absatz 2 Grundsteuergesetz (GrStG) sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt insofern klar, dass der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass die Räume zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind oder dauernd genutzt werden.

Nach der Verkehrsauffassung bildeten auch solche Räume eine Wohnung, die nur zeitweise – zu Erholungszwecken – bewohnt werden. Demgemäß stehe es ihrer Beurteilung als Wohnung nicht entgegen, dass baurechtliche Vorschriften eine Dauernutzung ausschließen. Entscheidend sei, dass die Räume zur Führung eines selbstständigen Haushalts während des ganzen Jahres, das heißt zu jeder Jahreszeit, geeignet sind. Sie müssten demnach winterfest sein. Unter dieser Voraussetzung könnten auch Ferienhäuser und Ferienapartments, in denen sich dieselben oder wechselnde Bewohner lediglich vorübergehend aufhalten, Wohnungen im Sinne des § 5 Absatz 2 GrStG darstellen.

Weiter führt der BFH aus, dass eine Wohnung auch dann vorliegen könne, wenn die Räume weder über Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch über einen Briefkasten verfügen. Diese Ausstattungsmerkmale gehörten, obwohl sie dem gegenwärtigen Wohnstandard entsprechen, nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen. Wohnungen seien zudem nicht deshalb von der Grundsteuer zu befreien, weil sie durch eine gemeinnützige Körperschaft an kinderreiche Familien und Schulklassen vermietet werden. Es sei nicht Sache der Gemeinden, durch Verzicht auf die Grundsteuer die Mietpreisgestaltung und damit den Übernachtungspreis zugunsten von Feriengästen zu beeinflussen. Ob eine Grundsteuerbefreiung bei Überlassung von Wohnungen in Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke sozial- oder finanzpolitisch wünschenswert wäre, unterliege nicht der Beurteilung durch den BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2020, II R 39/18

Logo