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Kirchensteuerprogression: Keine Kappung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften nicht in Betracht kommt.

Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von circa 370.000 Euro und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) dem Einkommensteuersatz von 25 Prozent unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von circa 18.000 Euro, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf vier Prozent des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Das FG Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten. Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 Abgabenordnung gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen noch die Kirchensteuerordnung des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression beziehungsweise zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer. Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25-prozentigen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von vier Prozent einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 15.06.2021, 4 K 1768/20 Ki, rechtskräftig

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