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„Rentenbeginn“: Jahr der tatsächlichen Bewilligung entscheidend

„Rentenbeginn“ im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger, ein selbstständiger Rechtsanwalt, hatte aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte der Kläger jeweils drei Mal für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht.

Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als „Jahr des Rentenbeginns“ im Sinne der Tabelle des § 22 EStG das Alter des Klägers bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns“ das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen, folgte das FG nicht. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 29/20 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.09.2020, 2 K 159/19, nicht rechtskräftig

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