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Hinterbliebenengeld bleibt in der Regel hinter Schmerzensgeld zurück

Das so genannte Hinterbliebenengeld ist kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung hin, Das Hinterbliebenengeld sei vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe bietet laut OLG jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde.

Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld werde daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Im konkreten Fall hatte der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 Prozent ein Hinterbliebenengeld von 3.750 Euro. Der Kläger meinte, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen. Er hat die Zahlung weiterer 8.750 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht sah einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 Euro (50 Prozent von 9.000 Euro), begründet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld. Das OLG Koblenz hat diesen Berechnungsansatz bestätigt und eine Berufung des Klägers daher als nicht Erfolg versprechend eingeschätzt.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020,12 U 870/20

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