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Selbstnutzung des Familienheims: Zum Wegfall der Steuerbefreiung einer Erbin

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war. Es bejahte diese Frage.

Die Klägerin erbte 2009 von ihrem Vater eine 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog sie aus dem Haus aus und ließ es abreißen. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 1 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz rückgängig machte. Der Klägerin sei die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche „zwingenden Gründe“.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbstständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen II R 18/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2020, 4 K 3120/18 Erb, nicht rechtskräftig

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