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Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Verurteilung einer Gießener Ärztin rechtskräftig

Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision der Medizinerin verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219a Absatz 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe. Das LG Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage. Das LG hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219a StGB neuer Fassung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a Absatz 4 StGB lägen nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur im Sinne des § 219a Absatz 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Absatz 4 StGB gedeckt.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2020, 1 Ss 96/20, unanfechtbar

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