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Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind. Dies bekräftigt der BFH und verwirft eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf als unzulässig. Es sei kein Zulassungsgrund dargelegt worden. Die Kläger hätten keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Zwar hielten sie es für klärungsbedürftig, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist. Allerdings sei diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Die Kläger hätten auch keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen ließen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.10.2021, VIII B 54/20

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