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Ermittlung anteiliger unternehmerischer Nutzung eines Pkw: Leasingsonderzahlungen laufzeitbezogen zu berücksichtigen

Verwendet ein Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw teils für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Die Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung bestimmt sich allerdings nach einer laufzeitbezogenen Betrachtungsweise, wie das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden hat.

Der Kläger schloss 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2013 ausgeliefert. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro zuzüglich 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte er das Fahrzeug zu rund 71 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 Prozent im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug hingegen lediglich zu 12,16 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit und zu 6,24 Prozent für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 Prozent zum Betriebsausgabenbeziehungsweise Werbungskostenabzug zuzulassen.

Nach Auffassung des FG gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 Prozent bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 Prozent bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2020, 3 K 1/20, nicht rechtskräftig

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