Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner: Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.

Die Antragstellerinnen des Verfahrens vor dem OLG sind verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde mittels einer Keimzellenspende schwanger. Die andere erkannte vor der Geburt des Kindes in einer notariell beurkundeten Erklärung an, „Mit-Mutter“ zu sein. Sie bekräftigte dort, „dass sie unbedingt, uneingeschränkt und von Geburt an die Eltern-Verantwortung für das Kind (…) übernehmen“ wolle. Die Erklärung diene der Absicherung des Kindes. Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das Amtsgericht Hildesheim es unter Verweis auf die geltende Rechtslage ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die Antragstellerinnen mit der Beschwerde an das OLG gewandt. Sie wollen damit erreichen, dass die Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter“ rechtlich anerkannt wird. Die begehrte Feststellung könne nach der geltenden Gesetzeslage nicht getroffen werden, so das OLG. Nach § 1591 BGB sei Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Nach § 1592 BGB sei Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Auf die Ehefrau der Mutter könnten diese Grundsätze trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen nicht übertragen werden. Diese Regelung basiere gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehle der „Mit-Mutter“.

Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese gesetzgeberische Entscheidung seien die Gerichte gebunden und dürften sie nicht durch ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen. Insoweit stimme das OLG mit dem Bundesgerichtshof (BGH) überein, der in einem vergleichbaren Fall entschieden habe, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird (Beschluss vom 10.10.2018, XII ZB 231/18). Anders als der BGH gehe das OLG Celle aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Danach seien „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Verpflichtung beruhe nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind.

Nach Ansicht des OLG folgen aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die Rechte und Pflichten leiblicher Eltern, sondern – in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende – auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese wolle im Einverständnis mit der Mutter für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entsteht. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Spender der Keimzelle brächten durch die anonyme Spende demgegenüber zum Ausdruck, diese Elternstellung gerade nicht einnehmen zu wollen. „Wie für leibliche Eltern gilt auch für Wunscheltern, dass gerade ihnen das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person, auch den Spendereltern“, fasst das OLG zusammen. Aus denselben Gründen sei auch das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.

Das OLG Celle sieht hiernach eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Er weist abschließend darauf hin, dass sich vergleichbare Fragen auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe von zwei Männern stellen, die im vorliegenden Verfahren aber nicht zu bewerten seien. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung sah sich das OLG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.03.2021, UF 146/20

Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.6. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.6. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten erst

MEHR LESEN