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Ehemals herrenloses Straßengrundstück: Eigentümer muss Anliegern Notwegerecht gewähren

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet. Dieses Hausgrundstück ist über einen Weg erreichbar. Der Weg wird seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Seit Anfang 2019 steht er im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau, die das Straßengrundstück vom Voreigentümer erworben haben. Der Voreigentümer wiederum hatte sich das Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten.

Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren. Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergebe sich aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, so das OLG. Die Kläger hätten ein Notwegerecht an dem Straßengrundstück des Beklagten. Ihr Grundstück habe keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordere auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können. Denn die auf dem Grundstück errichtete Garage sei genehmigt und deren Nutzung somit ordnungsgemäß.

Dem Notwegerecht stehe nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen können, unterstreicht das OLG. Der eine Weg könne von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Der andere Weg stehe ebenfalls im Eigentum des Beklagten und seiner Frau und es sei nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Weges den Beklagten weniger belasten würde. Der Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis 2017 selbst hätten aneignen können, mache die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, sei nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches Verhalten darstelle, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.09.2021, 11 U 18/21

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