Außenprüfung darf auch ohne Anfangsverdacht einer Steuerstraftat angeordnet werden
Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies stellt der Bundesfinanzhof