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Abstrakte Möglichkeit zur Löschung oder Änderung von Rechnungen rechtfertigt keine Hinzuschätzung

Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung beziehungsweise Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 Abgabenordnung. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, seien insoweit nicht übertragbar, stellt das Finanzgericht Niedersachsen klar.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2021, 11 K 87/20, rechtskräftig

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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