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Änderung der AGB einer Bank: Zustimmung des Kunden darf nicht fingiert werden

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren, sind unwirksam. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern AGB, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Absatz 2 AGB-Banken und Nr. 2 Absatz 1 bis 3 AGB-Sparkassen beziehungsweise den Nr. 12 Absatz 5 AGB-Banken und Nr. 17 Absatz 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden AGB-Änderungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz außerdem noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung, mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.

Die Klauseln unterlägen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gelte auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassten. § 675g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sperre die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folge aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-287/19 – „DenizBank“), dessen Umsetzung § 675g BGB diene und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen sei.

Die Klauseln, die so auszulegen seien, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, hielten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betreffe alle Änderungen „dieser“ Geschäftsbedingungen, also der AGB, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) „besonderer Bedingungen“ für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betreffe nicht nur Anpassungen einzelner Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weiche sie von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Absatz 2, 311 Absatz 1, 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.

Diese Abweichung benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, so der BGH.

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders werde vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel biete eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Fall einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass „vereinbarte“ Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleiche diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist laut BGH vielmehr ein den Erfordernissen der §§ 305 Absatz 2, 311 Absatz 1, 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, heißt es in dem Urteil weiter. Die Klausel betreffe Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteilige sie auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion könne die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhalte damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen sei, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der §§ 305 Absatz 2, 311 Absatz 1, 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Fall einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reiche hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20

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