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Musterfeststellungsklage: Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

Die Erzgebirgssparkasse hat die Zinsen aus Sparverträgen bisher falsch berechnet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auf eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen hin entschieden.

Die Verbraucherzentrale begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Die Beklagte habe die Zinsen aus Sparverträgen bisher falsch berechnet, so die Argumentation.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Das LSG geht – auch wenn es nicht darüber entscheiden musste, weil dies von der Beklagten auch so anerkannt worden ist – weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, entsprach das OLG nicht, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Allerdings stimmt das OLG der Verbraucherzentrale insoweit zu, als die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das habe zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könne.

Wie das OLG Dresden mitteilt, kann gegen das Urteil Revision eingelegt werden. Mehr als 1.800 Verbraucher hätten ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssten die Verbraucher später selbst führen. Das OLG Dresden weist darauf hin, dass es über zwei parallel gelagerten Fall bereits im April und Juni 2020 verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen hatte.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.09.2020, 5 MK 2/19, nicht rechtskräftig

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