Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Steuerliche Forschungsförderung: Antrag auf Forschungszulage jetzt möglich

Seit dem 01.04.2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können sie selbst über das Portal „Mein ELSTER“ beziehungsweise über den Steuerberater beantragen. Dies teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mit. Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, müsse zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhielten die Unternehmen bei der so genannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens über deren Website.

Forschende Unternehmen haben laut DIHK einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben betraut sind. Auch die Auftragsforschung werde gefördert – und zwar mit 25 Prozent bezogen auf 60 Prozent der Auftragssumme. Gerade kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung sollten dadurch einen Anreiz zum Einstieg in Forschung und Entwicklung (FuE) erhalten. Maximal könnten Kosten in Höhe von zwei Millionen Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro jährlich. Für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2026 betrage die maximale Bemessungsgrundlage sogar vier Millionen Euro jährlich, wodurch ein Steuerbonus von bis zu einer Million Euro pro Jahr möglich sei.

Zwar müssten dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, so der DIHK weiter. Es sei aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen sehr ratsam, aufgewendete Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben zu dokumentieren. Für die Dokumentation der förderfähigen Personalkosten habe das Bundesfinanzministerium einen Muster-Stundenzettel veröffentlicht. Dort finde sich auch eine ausführliche FAQ-Liste mit hilfreichen Antworten. Dazu zähle zum Beispiel der Hinweis, dass im Antrag beim Finanzamt das jeweilige Forschungsvorhaben so bezeichnet sein sollte, wie beim Antrag bei der Bescheinigungsstelle. Dies mache es der Finanzverwaltung leichter, die ihr übermittelten Daten zuzuordnen. Die Forschungszulage werde nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher sei es hilfreich, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah und idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen. Ergebe die Steuerklärung einen Verlust, werde die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nach Einschätzung des DIHK nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen von Interesse sein.

Die steuerliche Forschungsförderung stelle einen wichtigen Baustein in der Innovationsförderung in Deutschland dar – in Ergänzung zur bewährten Projektförderung, betont der DIHK. Deshalb greife die Forschungszulage auch nur, wenn die Personalkosten eines Forschungsvorhabens nicht im Rahmen anderer Förderungen unterstützt werden. Es sollte deshalb – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater – geklärt werden, dass sich keine Doppelförderung ergibt.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag, PM vom 08.04.2021

Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt