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Akteneinsicht während der Pandemie: Durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume

Auch nach der Neufassung des § 78 Absatz 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg klargestellt.

Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird Akteneinsicht in die in Papierform geführten Akten grundsätzlich durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Gerichts, anderer Gerichte oder Behörden gewährt. Allerdings kann in Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit auch einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen, über den im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden ist (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19).

Das FG Hamburg hat nun vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Pandemie einen derartigen Ausnahmefall anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte könne auch nicht mit dem Hinweis auf das Ende der Pandemie vertröstet werden, weil dieser Zeitpunkt ungewiss sei. Da auch in Zeiten der Pandemie die Gerichte ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe der effektiven Rechtsschutzgewährleistung gerecht werden müssten, sei die Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu gewähren.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2021, 4 K 136/20, rechtskräftig

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