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Krankenbeförderung: Bei Nutzung serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugs keine Steuerfreiheit

Die Steuerbefreiung für die Beförderung kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind (§ 4 Nr. 17 b Umsatzsteuergesetz – UStG) greift nicht, wenn das für die Beförderung genutzte Fahrzeug serienmäßig ausgestattet ist. Denn dann fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03) sei ein Fahrzeug im Sinne des § 4 Nr. 17 b UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, zum Beispiel Liegen oder Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehörten danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Hieran fehle es bei einem serienmäßig ausgestatteten Pkw.

Im Fall einer serienmäßigen Ausstattung fehle es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges auch dann, wenn diese über eine angebrachte Trittleiter verfügen. Eine solche Einstiegshilfe diene typischerweise der Erleichterung, einen vorhandenen Höhenunterschied zwischen der Ebene des Fahrzeugbodens und dem Erdboden zu überwinden. Diese Erleichterung richte sich jedoch nicht typischerweise speziell an kranke Personen, sondern ebenso an gesunde Menschen, sei es aus Gründen des bloßen Komforts oder zum Beispiel aufgrund ihrer Körpergröße (insbesondere Kinder) oder aus Gründen mangelnder körperlicher Fitness (ältere Menschen), so das FG. Für diese stelle eine Trittleiter eine Erleichterung, nicht aber eine Voraussetzung zur Nutzung des Fahrzeugs dar. Ein typisches Merkmal wäre hingegen zum Beispiel eine am Fahrzeug angebrachte Rampe, mit deren Hilfe speziell Menschen, die auf einen Rollstuhl oder andere technische Unterstützungsmaßnahmen zur selbstständigen Fortbewegung angewiesen sind, die Nutzung des Fahrzeugs überhaupt erst ermöglicht wird.

Auch hebt das FG hervor, dass allein ein für ein Krankenfahrzeug typisches Merkmal ein Fahrzeug nicht zu einem Krankenfahrzeug im Sinne des § 4 Nr. 17 b UStG qualifiziert. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass bereits aufgrund dieses Merkmals das Fahrzeug nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Dies sei bei einer Trittleiter nicht der Fall. Denn diese lasse die Bauart des Fahrzeugs selbst unverändert. Die damit verbundene, als gering einzustufende Änderung des Erscheinungsbildes führe auch nicht dazu, dass das Fahrzeug hierdurch nur für den Transport kranker und verletzter Personen bestimmt ist.

Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 119/19 läuft.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.10.2019, 5 K 2662/16 U, nicht rechtskräftig

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