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Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nicht durch Familiengericht zu überprüfen

Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts (AG) in Weimar eine Entscheidung zum so genannten Maskenzwang in Schulen beziehungsweise sonstiger infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen mehr als 100 nahezu gleichlautende Anträge beziehungsweise Anregungen beim Familiengericht des AG Hannover unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen.

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen seien aufgrund dieser Anregungen durch das Familiengericht jedoch nicht eingeleitet worden, teilt das AG Hannover mit. Nach Auffassung der Richter des Familiengerichts des AG Hannover ist keine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch ersichtlich, sodass das Gericht keine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen zu erkennen vermochte.

Unabhängig von der Frage, ob eine Zuständigkeit des Familiengerichts überhaupt gegeben ist, seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich, die familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen könnte. Für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen sei das Familiengericht nicht zuständig.

Amtsgericht Hannover, PM vom 15.04.2021

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