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Ein Jobticket wegen akuter Parkplatznot darf keine Lohnsteuer kosten

Handelt ein Arbeitgeber mit einem Verkehrsverbund einen günstigen Preis für ein so genanntes Jobticket aus, mit dem die Mitarbeiter in öffentlichen Verkehrsmitteln die Wege zur Arbeit und zurück nach Hause absolvieren können, so darf das Finanzamt den Wert des Tickets nicht als Sachbezug und geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterziehen.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber den günstigen Preis vollständig an die Beschäftigten weitergegeben, die wegen des Mangels an Firmen-Parkplätzen auf Bus und Bahn umgestiegen sind. Er zog den Wert direkt vom Lohn ab – und der Fiskus unterwarf den Preisvorteil der Lohnsteuer. Das jedoch zu Unrecht. Es habe sich bei den Tickets nicht um eine Prämie oder eine Belohnung für eine Arbeitsleistung gehandelt, sondern sie sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.

Hessisches FG, 12 K 2283/17 vom 25.11.2020

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