Streiten sich ein Bauherr und die Baufirma über ein undichtes Dach, und verklagt der Hauseigentümer die Baufirma, so muss er seine Forderung zwar klar formulieren, indem er die beanstandeten Mängel benennt und deren Beseitigung verlangt. Er muss für eine Wirksamkeit der Klage jedoch nicht die Ursache des Schadens anführen (die er ja auch gar nicht zwingend kennen muss), und auch nicht „die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist“.
Brandenburgisches OLG, 4 U 70/19