Bund und Länder haben entschieden, dass so genannte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Wie das Finanzministerium Bayern mitteilt, verlieren diese Flächen damit nicht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen und verbleiben in der Grundsteuer A.
Die Entscheidung schaffe die dringend erwartete Rechtssicherheit und sei ein weiterer Schritt für den Ausbau erneuerbarer Energien, kommentierte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) Der Schritt gehe aber noch nicht weit genug, so Füracker weiter. Auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen trügen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehörten rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier drohe der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Deswegen sei hier dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig, fordert Füracker.
Hintergrund: So genannte Agri-Photovoltaikanlagen unterscheiden sich laut Finanzministerium Bayern von herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen dadurch, dass die Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt werden können. Bei Agri-Photovoltaikanlagen finde eine intensive landwirtschaftliche Nutzung unter Photovoltaikmodulen mit Aufständerung statt, sodass die Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge ausreicht und genügend Sonnenlicht verfügbar ist.
Im Erbschaftsteuerrecht habe es bislang keine besondere Regelung zur Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen gegeben. Bayern habe daher zur Förderung der erneuerbaren Energien im Steuerrecht im Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem die Zuordnung von Agri-Photovoltaikanlagen aber auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb gefordert. Bund und Länder hätten nun beschlossen, dass Agri-Photovoltaikanlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Dies gelte sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer. Damit verblieben diese Flächen im erbschaftsteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fielen weiterhin unter die Grundsteuer A.
Die Errichtung herkömmlicher Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führe dagegen weiterhin dazu, dass die Flächen für steuerliche Zwecke nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet würden, sondern dem Grundvermögen. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfielen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaftund Schenkungsteuer. Dies gilt laut Finanzministerium Bayern auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird. Bei der Grundsteuer unterlägen Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Grundsteuer B.
Finanzministerium Bayern, PM vom 16.05.2022