Im Zusammenhang mit einer Teilerbauseinandersetzung hatte sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit der Nachweisführung eines gemeinen Wertes auseinanderzusetzen.
Nach dem Ableben der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 Prozent und der Kläger zu 40 Prozent Erben des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb er den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 48.000 Euro. Diesen Kaufpreis hatte der Kläger anhand des Wertes für ein ähnliches, vermietungsfähiges Einfamilienhaus ermittelt, welches in der Umgebung angeboten worden war. Daraus ergab sich aus seiner Sicht ein Verkehrswert in Höhe von 80.000 Euro, wovon 60 Prozent (dies entspricht 48.000 Euro) auf den Bruder entfielen. Demgegenüber stellte das beklagte Finanzamt im Vergleichswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 137.592 Euro fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorläge, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei. Der Kläger trug dagegen vor, dass es sich schon deshalb um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handele, weil zwischen dem Kläger und dem Bruder der Erblasserin kein Näheverhältnis bestanden habe.
Das FG Düsseldorf sah in seinem Urteil einen niedrigeren Verkehrswert nicht durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen. Die Teilerbauseinandersetzung habe sich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollzogen; zudem habe sie nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit betroffen. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert würden. Dies gelte erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, dass der Kläger und der Veräußerer vorliegend keine nahestehenden Personen gewesen seien. Überdies sei der Grundstücksanteil auch nur dem Kläger und keinen anderen Personen angeboten worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 8/21 anhängig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020, 11 K 2359/19 BG, nicht rechtskräftig