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Bauherrenrecht: Das „Was“ muss in der Klage genannt werden, nicht das „Warum und Wie“

Streiten sich ein Bauherr und die Baufirma über ein undichtes Dach, und verklagt der Hauseigentümer die Baufirma, so muss er seine Forderung zwar klar formulieren, indem er die beanstandeten Mängel benennt und deren Beseitigung verlangt. Er muss für eine Wirksamkeit der Klage jedoch nicht die Ursache des Schadens anführen (die er ja auch gar nicht zwingend kennen muss), und auch nicht „die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist“.

Brandenburgisches OLG, 4 U 70/19

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Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Weil die Abgeltungsteuer private Bezieher von Kapitaleinkünften gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen begünstigt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben wäre, hält das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sie für

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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Kirchgeld: Erhebung ist verfassungsgemäß

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gegen die Verfassung verstößt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt dies insbesondere auch für die Sachverhaltskonstellation,

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