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Auszubildendenrecht: Nur schwere Verfehlungen können Jugendvertreter die Stelle kosten

Grundsätzlich kann ein Auszubildender/eine Auszubildende nach Abschluss der Lehre mit einer Weiterbeschäftigung „auf unbestimmte Zeit“ rechnen, wenn er (oder sie) Mitglied der Jugendund Auszubildendenvertretung ist.

Voraussetzung: In den letzten drei Monaten der Ausbildung wird ein entsprechender Antrag vom „Azubi“ gestellt. Der Arbeitgeber kann dann – ebenfalls auf Antrag – nur eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn er Gründe vorbringt, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ nicht zumutbar ist. Solche Gründe können nur schwerwiegende Verstöße sein, wie zum Beispiel Straftaten oder Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnisse oder schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung. BAG, 7 ABR 44/17

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.06. – Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer– Einkommensteuer– Kirchensteuer– Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.06. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten

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Elterngeld: Gericht schließt Gesetzeslücke

Das Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt

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