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Virtuelle Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich sein

Die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen nach Willen der Koalition künftig dauerhaft möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drs. 20/1738) vor, der am 12.05.2022 in erster Lesung beraten werden soll. Die Bundesregierung hatte einen wortgleichen Entwurf bereits im Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 185/22). Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Sie endet zum 31.08.2022. Zur Begründung wird im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber aufgrund des Charakters als „pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen unter anderem die neuen §§ 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt werden. Mit § 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.

Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022

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