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Auszubildendenrecht: Nur schwere Verfehlungen können Jugendvertreter die Stelle kosten

Grundsätzlich kann ein Auszubildender/eine Auszubildende nach Abschluss der Lehre mit einer Weiterbeschäftigung „auf unbestimmte Zeit“ rechnen, wenn er (oder sie) Mitglied der Jugendund Auszubildendenvertretung ist.

Voraussetzung: In den letzten drei Monaten der Ausbildung wird ein entsprechender Antrag vom „Azubi“ gestellt. Der Arbeitgeber kann dann – ebenfalls auf Antrag – nur eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn er Gründe vorbringt, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ nicht zumutbar ist. Solche Gründe können nur schwerwiegende Verstöße sein, wie zum Beispiel Straftaten oder Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnisse oder schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung. BAG, 7 ABR 44/17

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies stellt

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

Am 11.02.2019 Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.02. für den Eingang der Zahlung. Am 15.02.2019 Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist

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