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Auszubildendenrecht: Nur schwere Verfehlungen können Jugendvertreter die Stelle kosten

Grundsätzlich kann ein Auszubildender/eine Auszubildende nach Abschluss der Lehre mit einer Weiterbeschäftigung „auf unbestimmte Zeit“ rechnen, wenn er (oder sie) Mitglied der Jugendund Auszubildendenvertretung ist.

Voraussetzung: In den letzten drei Monaten der Ausbildung wird ein entsprechender Antrag vom „Azubi“ gestellt. Der Arbeitgeber kann dann – ebenfalls auf Antrag – nur eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn er Gründe vorbringt, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ nicht zumutbar ist. Solche Gründe können nur schwerwiegende Verstöße sein, wie zum Beispiel Straftaten oder Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnisse oder schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung. BAG, 7 ABR 44/17

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