Das BMF hat einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soll es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt diesen Vorschlag. Der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV sieht vor, mit einem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht zu schaffen. Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, soll als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt werden. Für Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, soll künftig ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt werden.
Dazu soll der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Grundsteuergesetz (GrStG) dividiert werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich angesichts des engen Zeitrahmens für die Einreichung der Erklärungen in seiner Stellungnahme R 02/22 gegenüber dem BMF für eine zeitnahe Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung in der StBVV ausgesprochen.
DStV, Mitteilung vom 11.04.2022