Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Wird ein Nachteil per Zahlung ausgeglichen, so ist das kein Kapitalvermögen

Kauft ein Mann eine Eigentumswohnung, die von einer Aktiengesellschaft (AG) vermittelt und finanziert worden ist, und stellt sich Jahre später heraus, dass der Käufer von der AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung falsch beraten worden ist, so muss er eine – über den zivilrechtlichen Weg erstrittene – Zahlung (hier ging es um 33.000 € durch entgangene Erträge aus der Verzinsung eines Bausparguthabens und der Sondertilgungen) nicht als Kapitalvermögen versteuern. Denn es handele sich nicht um Erträge, die aufgrund der Rückzahlung oder für die Überlassung von Kapitalvermögen zugesagt oder geleistet worden sind. Weil es dem Mann nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags gegangen sei, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass er die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend habe anlegen können, handele es sich nicht um steuerpflichtige Kapitalerträge.

FG Münster, 2 K 2866/18 vom 15.12.2020

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