Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind so genannte Zwischenveranlagungen aufzuheben und es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der so genannten Mindestbesteuerung zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2003 eröffnet. Am 15.03.2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz der GmbH, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Das beklagte Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest, wobei es den Grundabzugsbetrag in Höhe von einer Million Euro nach der so genannten Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal berücksichtigte. Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003 bis 2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung begehrt wurde. Dies lehnte der Beklagte ab.
Der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage verhalf das FG Düsseldorf zum Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003 bis 2015 nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn beziehungsweise der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird. Hierfür spreche, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stelle. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar sei.
Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung sei die Mindestbesteuerungsregelung verfassungskonform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreife, soweit sie keine definitive Besteuerungauslöse. Dies ergebe sich unter anderem aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018, 6 K 454/15 K, nicht rechtskräftig.