Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) dar und führt deswegen nicht zu Spekulationssteuer. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, in folgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 Euro auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen „Spekulationsgewinn“ von rund 175.000 Euro der Einkommensteuer.
Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 28/18 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.11.2018, 1 K 71/16 E, nicht rechtskräftig.