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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug komme nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro beziehungsweise ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirkten sich –wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang steuerlich aus. Der BFH hielt § 9 Absatz 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines so genannten Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22-27/14) entschieden hatte, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen. Beim ihm sei eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig gewesen, so der BFH. Die Revisionen hätten ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung betroffen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren seien nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt worden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2020, VI R 17/20

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