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Vorsteuer: Rechnung erfordert Leistungsbeschreibung

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung. Es kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Sie betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin, die wiederum die Software beim Softwarehersteller einkauft. Die Klägerin erwarb Standardsoftware von einem Verlag und rechnete darüber mit einer Credit Note ab, in der aber Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verlags fehlten. Zusammen mit der Credit Note übermittelte die Klägerin einen „Accounting Report“, in dem unter „Sales Products“ (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz „16 %“ angewendet. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische Signatur. Streitig war, ob die Klägerin die Vorsteuer aus der Credit Note abziehen kann.

Der BFH verneint dies. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung müsse insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten. Die streitgegenständliche Credit Note sei deswegen keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Die Klägerin habe auch mit einer Berichtigung der Credit Note kein Recht zum Vorsteuerabzug erlangt. Die Credit Note sei nämlich keine Rechnung und damit nicht berichtigungsfähig, so der BFH. Die in ihr enthaltenen Angaben seien zu unbestimmt und ermöglichten es nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17

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